top of page

SATZUNG des Vereins KammerKonzerte Erding e.V. mit Sitz in Erding
I. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "KammerKonzerte Erding". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen mit dem Zusatz "e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Erding.
II. Zweck
Der Verein KammerKonzerte Erding e.V. ist ein Idealverein, der das kulturelle und musikalische Leben von Stadt und Landkreis Erding durch Konzerte, Lesungen und ähnliche Veranstaltungen wesentlich und nachhaltig anregen will. Insbesondere soll der Jugend die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.
In KammerKonzerte Erding e.V. sollen insbesondere Musiker und kulturell engagierte Menschen, die in und um Erding ansässig sind, die Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen in Räumlichkeiten wie z.B. dem Museum Erding, weiteren Museen, Schulen, Kirchen und sozialen Einrichtungen der Region Erding. Konzertgänger, Senioren, Familien und Kinder sollen angesprochen werden und mit einer gelungenen Verknüpfung von vor allem Musik, aber auch Text und weiteren Kunstformen Inspiration erfahren.
III. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
V. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung; b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist; c) durch Ausschluss aus dem Verein; d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung ent- scheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Vl. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
VII. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
VIII. Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r Kassier/erin und dem/r Schriftführer/in.
2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
3. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
5. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: die Leitung des Vereins, der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Behandlung dringlicher Probleme und die Anordnung und Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen,die Behandlung organisatorischer Maßnahmen, 
die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein. 
IX.
 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende vertreten (Vorstand im Sinne von § 26 BGB).
X.
 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Jedes Mitglied — auch ein Ehrenmitglied — hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
4. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen entweder schriftlich (d. i. auch per E-Mail) oder durch Bekanntmachung in der Presse zu laden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wird die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
6. Bei Neuwahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden.
7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.
XI. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Behandlung aller Angelegenheiten grundsätzlicher Art,
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des geprüften Kassenberichtes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) die Verabschiedung des Haushaltsplans,
f) die Abnahme der Jahresabrechnung.
XII Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
3. Die Art der Abstimmung — auch bei Wahlen — wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
Bei Wahlen gilt: Ist bei einer Wahl für ein Amt zwischen mehr als zwei Kandidaten zu wählen und hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
XIII. Satzungsänderung
1. Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Zur Änderung des Vereinszweckes ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Anträge auf Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks können nur behandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde.
XIV. Protokolle
Über alle Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen, bei den Akten des Vereins aufzubewahren und den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen.
XV. Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erding, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Kulturetats der Stadt Erding zu verwenden hat.

bottom of page